FAQ für Beamtinnen und Beamte
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die gesetzliche Regelung der sogenannten Aktivrente, die
einen steuerfreien Hinzuverdienst bei einer Erwerbstätigkeit im Alter in Höhe von monatlich 2.000 Euro ermöglicht (§ 3 Nr. 21 EStG).
Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen in Bezug auf die etwaige Einbeziehung von
Beamtinnen und Beamte gestellt und beantwortet.
- Können auch Beamtinnen und Beamte, welche sich bereits im Ruhestand befinden,
durch die „Aktivrente“ 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen?
Ja. Grundsätzlich sind auch Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandbeamte von
der Aktivrente begünstigt.
Allerdings müssen dabei weitere, besondere Voraussetzungen erfüllt sein. - Welche besonderen Voraussetzungen müssen für diese Begünstigung als Ruhestandsbeamtin/Ruhestandsbeamter erfüllt sein?
Erstens ist erforderlich, dass die zugrunde liegende Beschäftigung nach Erreichen
der jeweiligen Regelaltersgrenze stattfindet, genauer gesagt erst ab dem auf die
Vollendung der Regelaltersgrenze folgenden Monat.
Maßgeblich sind hierbei ausschließlich die gesetzlichen Staffelungen (65. bis 67. Lebensjahr) des Rentenversicherungsrechts nach §§ 35, 235 SGB VI; die beamtenrechtlichen Regelaltersgrenzen sind dagegen nicht relevant.
Zweite und weitere Voraussetzung ist, dass dabei über das Beschäftigungsverhältnis nach Ruhestandseintritt nach Maßgabe von § 172 Abs. 1 SGB VI pflichtgemäße Arbeitgeberbeiträge an die Rentenkasse geleistet werden. - Gibt es diese Möglichkeit auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
mit besonderen Altersgrenzen?
Ja. Allerdings ist auch in diesen Fällen das Erreichen der Regelaltersgrenze nach
SGB VI erforderlich. Das bedeutet, dass im davor liegenden Zeitraum des Ruhestands eine Begünstigung durch die Aktivrente ausscheidet. - Wie ist es bei vorzeitigem Ruhestand auf eigenen Antrag, bei Schwerbehinderung
oder wegen Dienstunfähigkeit?
Hier gilt dasselbe wie unter 3. ausgeführt. Im Zeitraum vor dem tatsächlichen
Erreichen der Regelaltersgrenze nach SGB VI scheidet ein steuerfreier Hinzuverdienst aus. - Welche Art von Beschäftigung ist erforderlich für eine Steuerfreiheit der Einkünfte?
Der Steuerfreibetrag gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dagegen
sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder aus Land- und
Forstwirtschaft nicht begünstigt.
Darüber hinaus ist bezüglich einer Beschäftigung bei Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten auf Grund ihrer Versicherungsfreiheit erforderlich,
dass entsprechend der Vorschrift des § 172 Abs. 1 SGB VI arbeitgeberseits pauschale Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden. - Erwachsen Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamten aus einer solchen arbeitgeberseitigen Verbeitragung des Hinzuverdienstes etwaige Rentenansprüche in
der gesetzlichen Rentenversicherung?
Nein. Aus den arbeitgeberseitigen Beitragsabführungen im Rahmen einer Beschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten erwachsen
keine neuen oder weiteren Rentenansprüche. - Sind auch geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) von der Steuerfreiheit umfasst?
Nein. Die Entgelte aus geringfügiger Beschäftigungen sind bereits steuer- und
sozialrechtlich pauschaliert und unterfallen ausdrücklich nicht der Steuerfreiheit
der Aktivrente. - Werden bei sog. Verwendungseinkommen aus dem öffentlichen Dienst trotz der
Aktivrente etwaige Ruhensregelungen (=Anrechnungen) auf die Versorgung weiterhin angewendet?
Ja. Sofern beamtenversorgungsrechtliche Regelungen die Anrechnung von Einkommen im öffentlichen Dienst auch nach Vollendung der Regelaltersgrenze
vorsehen, bleiben die Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen durch die Aktivrente unberührt und bestehen weiter. Solche versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen finden grundsätzlich und unverändert nach dem Bruttoprinzip statt. - Muss die Beschäftigung nach Ruhestandseintritt dem Dienstherrn angezeigt werden?
Diese Verpflichtung ergibt sich – unabhängig der steuerlichen Behandlung durch
das Aktivrentengesetz – bereits aus den beamtengesetzlichen Regelungen.
Im Bundesrecht (§ 105 BBG) besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte für drei Jahre (Regelaltersgrenze) bzw. fünf Jahre (vorzeitigem Ruhestand) nach Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Anzeigepflicht für Erwerbstätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes. Dies gilt allerdings nur,
wenn die Beschäftigung mit der früheren dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigen kann.
In den Landesbeamtengesetzen bestehen entsprechende Regelungen. - Was ist mit Beamtinnen und Beamten, welche ihren Ruhestandseintritt über die Regelaltersgrenze hinausschieben? Unterfällt ihre Besoldung dann (anteilig) der Steuerfreiheit der Aktivrente?
Nein. In den Fällen des Hinausschiebens des Ruhestands werden Beamtinnen und
Beamte weiter entsprechend ihrer Besoldung alimentiert und sind von der Aktivrente ausgeschlossen.
Insofern unterscheiden sich hierbei die Regelungen für Beamtinnen und Beamte
von denen für andere Beschäftigte.
Zu berücksichtigen ist, dass in diesen Fällen der bereits erreichte Ruhegehaltssatz
durch das Weiterdienen noch auf bis zu 71,75 Prozent ansteigen kann oder mitunter zusätzlich nicht ruhegehaltfähige Besoldungszuschläge gezahlt werden. - Welche Auswirkungen können sich durch die Aktivrente in Bezug auf die Krankenversicherung oder Beihilfe von Ruhestandsbeamten ergeben?
Beamte und Versorgungsempfänger sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Zudem würde auch § 6 Abs. 5 SGB V einer Einbeziehung in die GKV widersprechen. Deshalb bleibt es bei Versorgungsempfängern bei der jeweiligen Versicherungskonstellation.
Bei freiwillig gesetzlich versicherten Versorgungsempfängern sind die jeweiligen
Vorschriften für die Verbeitragung von Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beachten. - Wie lange gelten die Regelungen der Aktivrenten zum steuerfreien Hinzuverdienst von 2.000 Euro monatlich?
Die gesetzliche Regelung ist zunächst zeitlich unbefristet in Kraft gesetzt worden. Allerdings ist entsprechend der Gesetzesbegründung vorgesehen, die Regelungen der Aktivrente nach einem Zeitraum von zwei Jahren auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten Ziele überprüfen. Hierbei soll bis Ende des Jahres
2029 ein Bericht erstellt werden, ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren
Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze
geführt hat.
Weitergehende Fragestellungen, insbesondere zu den Auswirkungen der Aktivrente bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bzw. Rentnerinnen und Rentnern sowie zum steuerrechtlichen Verfahren werden im Internetauftritt des Bundesministeriums der Finanzen ausführlich behandelt: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-zur-Aktivrente.html